Artikel 2 VO (EG) 1999/1420

Das in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festgelegte Kontrollverfahren gilt für die Ausfuhren der nur zur Verwertung bestimmten und in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Abfälle nach den in Anhang B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Ländern.

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