Artikel 3 VO (EG) 1999/1420
(1) Auf Antrag des Bestimmungslands wird das aufgrund dieser Verordnung für dieses Land geltende Kontrollverfahren nach Maßgabe des vorliegenden Artikels geändert.
(2) Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(1) in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Land, welches der Kontrollverfahren zur Anwendung kommt, d. h.
- i)
- das für Abfälle des Anhangs III oder des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 geltende Verfahren oder
- ii)
- das Verfahren nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 oder
- iii)
- keines der unter den Ziffern i) und ii) genannten Verfahren.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen des Standpunkts eines Bestimmungslands binnen 21 Tagen nach Eingang des Antrags dieses Landes; sie unterbreitet dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags so bald wie möglich die von ihr in Aussicht genommene Entscheidung.
(4) Tritt eine andere außerordentliche Änderung der Umstände ein — beispielsweise ein Krieg, eine Naturkatastrophe oder ein von den Vereinten Nationen verhängtes Handelsembargo —, welche das aufgrund dieser Verordnung geltende Kontrollverfahren beeinträchtigen würde, so kann dieses geändert werden. Die Kommission kann — gegebenenfalls nach Konsultationen mit dem Bestimmungsland — nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG entscheiden, welches der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren zur Anwendung kommt.
(5) Die Kommission überprüft nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG regelmäßig die Anhänge A und B dieser Verordnung, um sie an die Änderungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 anzupassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).
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