Artikel 4 VO (EG) 1999/1420
Die in dieser Verordnung festgelegten Kontrollverfahren werden von der Kommission in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen überprüft; die erste Überprüfung findet spätestens neun Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt statt. Unbeschadet des Artikels 3 kann die Kommission dem Rat neue Vorschläge unterbreiten, wenn die Ergebnisse der Überprüfung dies nahelegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.