Artikel 19 VO (EG) 1999/2342
Zusätzliche einzelstaatliche Prämie
(1) Eine zusätzliche einzelstaatliche Prämie kann nur einem Erzeuger gewährt werden, der für dasselbe Kalenderjahr die Mutterkuhprämie erhält.
Sie wird für die Anzahl Tiere gewährt, die für diese Prämie in Frage kommen, gegebenenfalls nach der proportionalen Kürzung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.
(2) Die Mitgliedstaaten können für die Gewährung der zusätzlichen Prämie weitere Bedingungen festlegen. Sie teilen dies der Kommission vor Inkrafttreten dieser Bedingungen mit.
(3) Die Kommission entscheidet bis spätestens 1. August jedes Kalenderjahrs welche Mitgliedstaaten die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllen.
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