Artikel 20 VO (EG) 1999/2342

Individuelle Höchstgrenze

(1) Die Mitgliedstaaten setzen unter den Bedingungen des Artikels 7 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für jeden Erzeuger eine individuelle Höchstgrenze fest.

(2) Jedem Erzeuger wird so schnell wie möglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Beginn der Frist für die Einreichung der Anträge für das Jahr 2000 seine individuelle Höchstgrenze mitgeteilt.

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