Artikel 21 VO (EG) 1999/2342

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. März 2000 mit, wie sie die individuellen Erzeugerhöchstgrenzen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gekürzt haben, und wie viele Prämienansprüche den Erzeugern zugeteilt bzw. der Reserve zugewiesen wurden.

Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission die Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. März 2000 das Verfahren für die Berechnung der Kürzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 und gegebenenfalls die gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) getroffenen Maßnahmen sowie, vor dem 1. Januar jedes Jahres, gegebenenfalls vorgenommene Änderungen mit.

Für das Jahr 2004 teilen die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei der Kommission die ursprüngliche Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 spätestens bis zum 30. Oktober 2004 mit.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Formblattes nach dem Muster in Anhang IV jährlich bis spätestens 1. März vorläufige und bis spätestens 31. Juli endgültige Angaben über:

a)
die Zahl der Prämienansprüche, die im vorangegangenen Kalenderjahr wegen Übertragung von Prämienansprüchen ohne Übertragung des Betriebs ohne Ausgleichszahlung in die nationale Reserve zurückgefallen sind;
b)
die Zahl der nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 23 Absatz 2, die während des vorangegangenen Kalenderjahres der nationalen Reserve zugeführt worden sind;
c)
die Zahl der Prämienansprüche, die in Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 im vorangegangenen Kalenderjahr zugeteilt wurden.

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