Artikel 22 VO (EG) 1999/2342
Unentgeltlich zugeteilte Prämienansprüche
Außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen ist es Erzeugern, denen unentgeltlich Prämienansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt wurden, nicht gestattet, ihre Ansprüche während der drei folgenden Kalenderjahre zu übertragen und/oder vorübergehend abzutreten.
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