Artikel 23 VO (EG) 1999/2342
Nutzung von Prämienansprüchen
(1) Ein Erzeuger, der Prämienansprüche besitzt, kann diese entweder selber nutzen und/oder vorübergehend an einen anderen Erzeuger abtreten.
(2) Falls ein Erzeuger im Laufe eines Jahres seine Prämienansprüche nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang nutzt, fällt der nicht genutzte Teil in die nationale Reserve zurück, ausgenommen,
- —
-
der Erzeuger hat maximal sieben Prämienansprüche; nutzt ein solcher Erzeuger in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren seine Ansprüche jeweils nicht in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so wird der im letzten Kalenderjahr nicht genutzte Teil der nationalen Reserve zugeführt,
- —
-
der Erzeuger ist an einem von der Kommission anerkannten Extensivierungsprogramm beteiligt,
- —
-
der Erzeuger ist an einer von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelung beteiligt, die keine Übertragung und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen vorschreibt,
oder
- —
-
es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.
(3) Die vorübergehende Abtretung ist nur für volle Kalenderjahre und nur für die in Artikel 24 Absatz 1 genannte Mindestanzahl Tiere möglich. Nach Ablauf jedes Zeitraums vorübergehender Abtretung, der drei aufeinanderfolgende Jahre nicht überschreiten darf, fallen die gesamten Ansprüche, außer im Fall der Übertragung, an den Erzeuger zurück, der sie während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren wieder für sich nutzen muß. Nutzt der Erzeuger in jedem einzelnen dieser beiden Jahre seine Ansprüche nicht zumindest in dem in Absatz 4 festgesetzten Mindestumfang, so zieht der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen in jedem Jahr den nicht genutzten Teil der Ansprüche ein und führt ihn der nationalen Reserve zu.
Für Erzeuger, die sich an von der Kommission anerkannten Vorruhestandsregelungen beteiligen, können die Mitgliedstaaten jedoch nach Maßgabe dieser Programme die Gesamtdauer der vorübergehenden Abtretung verlängern.
Erzeugern, die sich verpflichtet haben, an einem Extensivierungsprogramm im Sinne der Maßnahme nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates(1) oder an einem Extensivierungsprogramm nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 teilzunehmen, ist es nicht gestattet, ihre Prämienansprüche während der Dauer ihrer Verpflichtung vorübergehend abzutreten oder zu übertragen, es sei denn, das Programm läßt die Übertragung und/oder vorübergehende Abtretung von Ansprüchen an Erzeuger zu, denen aufgrund ihrer Beteiligung an anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen solche Ansprüche zustehen.
(4) Prämienansprüche müssen in einem Umfang von mindestens 70 % genutzt werden.
Die Mitgliedstaaten können diesen Mindestumfang jedoch auf 90 % anheben.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im voraus mit, welchen Prozentsatz sie anwenden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.