Artikel 24 VO (EG) 1999/2342
Übertragung und vorübergehende Abtretung
(1) Nach Maßgabe ihrer Produktionsstrukturen können die Mitgliedstaaten eine Mindestanzahl von Prämienansprüchen für eine teilweise Übertragung ohne Übertragung des Betriebs festsetzen. Diese Mindestanzahl darf fünf Prämienansprüche nicht überschreiten.
(2) Übertragungen und vorübergehende Abtretungen von Prämienansprüchen können erst wirksam werden, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige, der sie erhält, dies den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats mitgeteilt hat.
Diese Mitteilung erfolgt innerhalb eines von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, spätestens jedoch an dem Tag, an dem der die Ansprüche erhaltende Erzeuger seinen Prämienantrag stellt, es sei denn, die Ansprüche werden im Rahmen eines Erbfalls übertragen. In diesem Fall muß der die Ansprüche erhaltende Erzeuger durch entsprechend beglaubigte Unterlagen nachweisen können, daß er der Rechtsnachfolger des verstorbenen Erzeugers ist.
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