Artikel 25 VO (EG) 1999/2342
Änderung der individuellen Höchstgrenze
Bei Übertragung oder vorübergehender Abtretung von Prämienansprüchen legen die Mitgliedstaaten die neue individuelle Höchstgrenze fest und teilen den betreffenden Erzeugern spätestens 60 Tage nach Ablauf des für die Einreichung der Prämienanträge vorgesehenen Zeitraums die Anzahl ihrer Prämienansprüche mit.
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die Ansprüche im Zuge einer Erbfolge übertragen werden.
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