Artikel 26 VO (EG) 1999/659

Veröffentlichung der Entscheidungen

(1) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung ihrer Entscheidungen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1. In dieser Zusammenfassung wird darauf hingewiesen, daß eine Kopie der Entscheidung in ihrer/ihren verbindlichen Sprachfassung/en erhältlich ist.

(2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ihre Entscheidungen nach Artikel 4 Absatz 4 in der jeweiligen verbindlichen Sprachfassung. In den Amtsblättern, die in einer anderen Sprache als derjenigen der verbindlichen Sprachfassung erscheinen, wird die verbindliche Sprachfassung zusammen mit einer aussagekräftigen Zusammenfassung in der Sprache des jeweiligen Amtsblatts veröffentlicht.

(3) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ihre Entscheidungen nach Artikel 7.

(4) In Fällen, in denen Artikel 4 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 2 anwendbar sind, wird eine kurze Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(5) Der Rat kann einstimmig beschließen, Entscheidungen nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen.

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