Artikel 27 VO (EG) 1999/659
Durchführungsvorschriften
Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 29 Durchführungsvorschriften zu Form, Inhalt und anderen Einzelheiten der Anmeldungen und Jahresberichte, zu den Einzelheiten und zur Berechnung der Fristen sowie zu den Zinsen nach Artikel 14 Absatz 2 erlassen.
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