Artikel 28 VO (EG) 1999/659

Beratender Ausschuß für staatliche Beihilfen

Es wird ein Beratender Ausschuß für staatliche Beihilfen, nachstehend „Ausschuß” genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

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