Artikel 28 VO (EG) 1999/659
Beratender Ausschuß für staatliche Beihilfen
Es wird ein Beratender Ausschuß für staatliche Beihilfen, nachstehend „Ausschuß” genannt, eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
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