Artikel 11 VO (EG) 1999/976

Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung dieser Verordnung im Zeitraum 2005 bis 2006 beträgt 78 Mio. EUR.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

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