Artikel 12 VO (EG) 1999/976
(1) Die Kommission legt einen Rahmen für die Einplanung und Bestimmung der Gemeinschaftsmaßnahmen fest.
Der Rahmen umfasst insbesondere
- a)
- Mehrjahres-Richtprogramme und jährliche Aktualisierungen dieser Programme,
- b)
- Jahresarbeitsprogramme.
In besonderen Situationen können spezifische Maßnahmen genehmigt werden, die nicht durch ein Jahresarbeitsprogramm erfasst sind.
(2) Die Kommission legt einen Jahresbericht mit der nach Region und Sektor aufgegliederten Programmplanung für das kommende Jahr vor und erstattet dem Europäischen Parlament über die Umsetzung Bericht.
Die Kommission ist für die Verwaltung der im allgemeinen Rahmen der Mehrjahresprogramme festgelegten Jahresarbeitsprogramme und, sofern dies aus Gründen der Flexibilität notwendig ist, deren Anpassung im Einklang mit dieser Verordnung verantwortlich. Die entsprechenden Beschlüsse spiegeln die Prioritäten und Hauptanliegen der Europäischen Union im Hinblick auf die Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie die Achtung der Menschenrechte wider und werden durch den einmaligen Charakter der Programme bestimmt. Die Kommission hält das Europäische Parlament über diese Verfahren uneingeschränkt auf dem Laufenden.
(3) Die Kommission führt die Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung nach Maßgabe der Haushaltsverfahren und der sonstigen geltenden Verfahren und insbesondere gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durch.
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