Artikel 13 VO (EG) 1999/976
(1) Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Instrumente werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen.
Änderungen an den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Jahresarbeitsprogrammen, die 20 % des ursprünglich für die betreffende Maßnahme zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschreiten oder die darin enthaltenen Projekte oder Programme nicht erheblich verändern, werden von der Kommission angenommen. Sie unterrichtet davon den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss.
(2) Unbeschadet des Artikels 15 werden Finanzierungsbeschlüsse über Projekte und Programme, die nicht von den Jahresarbeitsprogrammen erfasst sind und 1 Mio. EUR übersteigen, gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst.
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