Artikel 14 VO (EG) 1999/976

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Ausschuss für Menschenrechte und Demokratie” , unterstützt, der nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 975/1999 eingesetzt wurde.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 4 und Artikel 7 Absätze 1, 2 und 4 des Beschlusses 1999/468/EG(1) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 184 vom 17.7.1998, S. 23.

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