Artikel 3 VO (EG) 1999/976

Innerhalb der mit den Artikeln 1 und 2 festgelegten Grenzen und im Einklang mit dem außenpolitischen Handeln der Europäischen Union leistet die Europäische Gemeinschaft technische und finanzielle Hilfe für Maßnahmen, mit denen insbesondere die nachstehenden Ziele verfolgt werden:

1.
die Förderung und der Schutz der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und sonstigen internationalen Verträgen zur Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats verkündeten Menschenrechte und Grundfreiheiten, nämlich:

a)
Förderung und Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte;
b)
Förderung und Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte;
c)
Förderung und Schutz der Menschenrechte von diskriminierten oder unter Armut oder Benachteiligung leidenden Menschen, um zur Verringerung der Armut und der sozialen Ausgrenzung beizutragen;
d)
Unterstützung von Minderheiten, ethnischen Gruppen und autochthonen Völkern;
e)
Unterstützung lokaler, nationaler, regionaler oder internationaler Einrichtungen, einschließlich NRO, deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrung, der Förderung oder dem Schutz der Menschenrechte stehen;
f)
Unterstützung von Rehabilitierungseinrichtungen für Opfer von Folter und Unterstützung von Organisationen, die Opfer von Menschenrechtsverletzungen konkrete Hilfe leisten und helfen, die Bedingungen an Orten, an denen Menschen ihrer Freiheit beraubt werden, zu verbessern, um so Folter und Mißhandlung vorzubeugen;
g)
Unterstützung von Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte;
h)
Unterstützung von Beobachtungsmaßnahmen im Bereich der Menschenrechte, einschließlich der Ausbildung von Menschenrechtsbeobachtern;
i)
Förderung der Chancengleichheit und der Verbreitung nichtdiskriminierender Verfahrensweisen, einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit;
j)
Förderung und Schutz der Grundfreiheiten, wie sie in dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte genannt werden, insbesondere der Gedankenfreiheit, des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Gewissensfreiheit sowie des Rechts, sich seiner eigenen Sprache zu bedienen;

2.
die Förderung des Demokratisierungsprozesses, insbesondere:

a)
Förderung und Stärkung des Rechtsstaats, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der Unabhängigkeit der Judikative und durch Unterstützung eines die menschliche Person achtenden Strafvollzugssystems; Unterstützung verfassungsrechtlicher und gesetzgeberischer Reformen; Unterstützung von Initiativen zur Abschaffung der Todesstrafe;
b)
Förderung der Gewaltenteilung, insbesondere der Unabhängigkeit der Judikative und der Legislative von der Exekutive, sowie Unterstützung institutioneller Reformen;
c)
Förderung des Pluralismus sowohl auf politischer Ebene als auch auf der Ebene der Bürgergesellschaft. Hierzu ist es erforderlich, die als Garanten des pluralistischen Charakters der Gesellschaft notwendigen Einrichtungen, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen (NRO), zu stärken, die Unabhängigkeit und das verantwortliche Handeln der Medien zu fördern sowie für die Pressefreiheit und die Achtung der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit einzutreten;
d)
Förderung einer verantwortungsvollen Führung der Staatsgeschäfte, insbesondere durch Verbesserung der Transparenz der Verwaltung und durch Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption;
e)
Förderung der Beteiligung der Bevölkerung an den Entscheidungsprozessen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, insbesondere durch Förderung einer gleichberechtigten Beteiligung von Männern und Frauen im Rahmen der Bürgergesellschaft sowie am wirtschaftlichen und politischen Leben;
f)
Begleitung von Wahlen, insbesondere durch Unterstützung unabhängiger Wahlausschüsse, Gewährung materieller, technischer und juristischer Hilfe bei der Wahlvorbereitung, einschließlich der Zusammenstellung der Wählerverzeichnisse, durch Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Beteiligung von spezifischen Gruppen — insbesondere Frauen — an den Wahlen und durch Ausbildung von Wahlbeobachtern;
g)
Unterstützung staatlicher Bemühungen, die auf die klare Trennung zwischen zivilen und militärischen Zuständigkeiten sowie Aufklärung und Schulung des zivilen und militärischen Personals über die Bedeutung der Wahrung der Menschenrechte abstellen;
h)
Unterstützung von Bemühungen zur Förderung der Bildung von Gruppierungen demokratischer Länder innerhalb von Gremien der Vereinten Nationen, Fachagenturen und regionalen Organisationen;

3.
die Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die Achtung der Menschenrechte und die Demokratisierung gefördert werden sollen, um so zur Verhütung von Konflikten und zur Behandlung von deren Folgen in engem Benehmen mit den jeweils zuständigen Gremien beizutragen, und zwar insbesondere von Maßnahmen folgender Art:

a)
Unterstützung der Entwicklung von Kapazitäten und Kompetenzen, einschließlich der Einrichtung lokaler Frühwarnsysteme;
b)
Unterstützung von Maßnahmen zur Herstellung einer ausgewogenen Verteilung der Chancen und zur Überbrückung bestehender Trennungslinien zwischen Gruppen mit unterschiedlicher Identität;
c)
Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung eines friedlichen Ausgleichs zwischen verschiedenen Gruppeninteressen, einschließlich der Unterstützung von vertrauensbildenden Maßnahmen auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Demokratisierung, um so zur Verhütung von Konflikten und zur Wiederherstellung des inneren Friedens beizutragen;
d)
Förderung der Durchsetzung des humanitären Völkerrechts und von dessen Achtung durch alle an einem Konflikt beteiligten Parteien;
e)
Unterstützung internationaler, regionaler und lokaler Organisationen — einschließlich Nichtregierungsorganisationen —, die mit der Verhütung und Beilegung von Konflikten und mit der Behandlung von deren Folgen — einschließlich der Unterstützung der Einrichtung von internationalen Ad-hoc-Strafgerichten und eines ständigen internationalen Strafgerichtshofs — und mit der Unterstützung und Hilfe für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen befaßt sind.

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