Artikel 4 VO (EG) 1999/976
Im Hinblick auf diese Ziele kann sich die Gemeinschaftshilfe auf die Finanzierung folgender Maßnahmen erstrecken:
- 1.
- Maßnahmen zur Sensibilisierung, Unterrichtung und Fortbildung der betreffenden Akteure und der Öffentlichkeit;
- 2.
-
für die Identifizierung und Ausarbeitung der Vorhaben notwendige Maßnahmen, nämlich:
- a)
- Identifizierungs- und Durchführungsstudien;
- b)
- Austausch von technischen Kenntnissen und Erfahrungen zwischen europäischen Einrichtungen und Einrichtungen der Drittländer;
- c)
- Kosten, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen, insbesondere bei der Auswertung der Angebote und der Ausarbeitung der Projektunterlagen, anfallen;
- d)
- Finanzierung von allgemeinen Untersuchungen über die Gemeinschaftsaktion in den in dieser Verordnung genannten Bereichen;
- 3.
-
Durchführung von Vorhaben:
- a)
- technische Hilfsmaßnahmen und ausländisches sowie inländisches Personal als Beitrag zur Verwirklichung der Vorhaben;
- b)
- Ankauf und/oder Lieferung der für die Durchführung der Maßnahmen unerläßlichen Erzeugnisse oder Materialien, unter außergewöhnlichen Umständen auch, soweit dies gerechtfertigt ist, Ankauf oder Anmietung von Immobilien;
- c)
- gegebenenfalls Maßnahmen zur Hervorhebung des Gemeinschaftscharakters der einschlägigen Maßnahmen;
- 4.
- Folge-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen zu den Gemeinschaftsmaßnahmen;
- 5.
- Erläuterung der Ziele und Ergebnisse dieser Maßnahmen gegenüber der Öffentlichkeit der betreffenden Länder sowie administrative und technische Unterstützung zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und des Empfängers.
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