Artikel 4 VO (EG) 1999/976

Im Hinblick auf diese Ziele kann sich die Gemeinschaftshilfe auf die Finanzierung folgender Maßnahmen erstrecken:

1.
Maßnahmen zur Sensibilisierung, Unterrichtung und Fortbildung der betreffenden Akteure und der Öffentlichkeit;
2.
für die Identifizierung und Ausarbeitung der Vorhaben notwendige Maßnahmen, nämlich:

a)
Identifizierungs- und Durchführungsstudien;
b)
Austausch von technischen Kenntnissen und Erfahrungen zwischen europäischen Einrichtungen und Einrichtungen der Drittländer;
c)
Kosten, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen, insbesondere bei der Auswertung der Angebote und der Ausarbeitung der Projektunterlagen, anfallen;
d)
Finanzierung von allgemeinen Untersuchungen über die Gemeinschaftsaktion in den in dieser Verordnung genannten Bereichen;

3.
Durchführung von Vorhaben:

a)
technische Hilfsmaßnahmen und ausländisches sowie inländisches Personal als Beitrag zur Verwirklichung der Vorhaben;
b)
Ankauf und/oder Lieferung der für die Durchführung der Maßnahmen unerläßlichen Erzeugnisse oder Materialien, unter außergewöhnlichen Umständen auch, soweit dies gerechtfertigt ist, Ankauf oder Anmietung von Immobilien;
c)
gegebenenfalls Maßnahmen zur Hervorhebung des Gemeinschaftscharakters der einschlägigen Maßnahmen;

4.
Folge-, Kontroll- und Evaluierungsmaßnahmen zu den Gemeinschaftsmaßnahmen;
5.
Erläuterung der Ziele und Ergebnisse dieser Maßnahmen gegenüber der Öffentlichkeit der betreffenden Länder sowie administrative und technische Unterstützung zum gegenseitigen Nutzen der Kommission und des Empfängers.

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