Artikel 5 VO (EG) 1999/976
(1) Die für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht kommenden Partner sind die regionalen und internationalen Organisationen, die Nichtregierungsorganisationen, die nationalen, regionalen und lokalen Verwaltungen und öffentlichen Stellen sowie die in der Gemeinschaft ansässigen Organisationen, Einrichtungen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts.Im Falle von Wahlbeobachtungsmissionen der EU und „amicus curiae” -Verfahren kommen natürliche Personen für eine finanzielle Hilfe aufgrund dieser Verordnung in Betracht.Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln richtet sich die Zuschussfähigkeit auch nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.
(2) Die von der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden von der Europäischen Kommission auf Antrag der in Absatz 1 genannten Partner oder aus eigener Initiative durchgeführt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23.
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