Artikel 6 VO (EG) 1999/976

Die Hilfe der Europäischen Gemeinschaft kann den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partnern gewährt werden, deren Hauptsitz sich in einem Land befindet, das nach dieser Verordnung sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft für die Gewährung einer Gemeinschaftshilfe in Betracht kommt. Dieser Sitz muss zentraler Ort der Entscheidungsfindung für alle im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen sein. Ausnahmsweise kann sich der Sitz in einem anderen Drittland befinden.

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