Artikel 7 VO (EG) 1999/976

Um festzustellen, ob eine Organisation für eine Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln in Betracht kommt, werden unbeschadet der institutionellen und politischen Rahmenbedingungen, unter denen die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partner tätig sind, insbesondere die nachstehenden Faktoren berücksichtigt:

a)
ihr unterschiedsloses Eintreten für die Verteidigung, Wahrung und Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze;
b)
ihre Erfahrung auf dem Gebiet der Förderung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze;
c)
ihre Kapazität im Bereich des Managements und der Finanzverwaltung;
d)
ihre technische und logistische Kapazität im Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Maßnahme;
e)
gegebenenfalls die Ergebnisse der zuvor durchgeführten Maßnahmen, insbesondere derjenigen, die aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wurden;
f)
ihre Fähigkeit, die Zusammenarbeit mit anderen Akteuren der Bürgergesellschaft in den betreffenden Drittländern zu entwickeln und örtliche Organisationen, die gegenüber der Bürgergesellschaft rechenschaftspflichtig sind, direkt zu unterstützen.

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