Artikel 8 VO (EG) 1999/976

(1) Die Hilfe wird den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Partnern nur gewährt, wenn sie sich verpflichten, die von der Kommission festgelegten Bedingungen für die Zuteilung und die Durchführung, zu deren Einhaltung sie sich vertraglich verpflichtet haben, zu erfüllen.

(2) Jede Maßnahme, der die Hilfe der Gemeinschaft zugute kommt, wird entsprechend den im Finanzierungsbeschluß der Kommission festgelegten Zielen durchgeführt.

(3) Die Hilfe der Gemeinschaft aufgrund dieser Verordnung wird in Form von Zuschüssen oder Verträgen gewährt. Im Rahmen der Maßnahmen gemäß Artikel 2 werden nach den von der Kommission festgelegten Verfahren aus den Verpflichtungsermächtigungen für Menschenrechte und Demokratisierung bezahlte Mitglieder von EU-Wahlbeobachtungsmissionen eingestellt.

(4) Soweit im Zusammenhang mit den Maßnahmen zwischen der Gemeinschaft und den begünstigten Ländern Finanzierungsabkommen geschlossen werden, ist darin vorzusehen, daß Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.