Artikel 9 VO (EG) 1999/976
(1) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in dieser Verordnung sowie in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.
(2) Zusätzlich zu den hier festgelegten Regeln bestimmt sich der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln und Ausnahmen davon.
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