Artikel 4 VO (EG) 2000/1291

(1) Bei Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(1) richtet sich die Ausfuhrlizenz bzw. die Vorausfestsetzungsbescheinigung nach dem auszuführenden Verarbeitungserzeugnis.

(2) Bei Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 richtet sich die Ausfuhrlizenz bzw. die Vorausfestsetzungsbescheinigung nach dem Erzeugnis, das diesem Verfahren unterworfen wird.

(3) Fällt das auszuführende Erzeugnis unter die Verordnung (EG) Nr. 1222/94, so ist in den Fällen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels die Lizenz gemäß der genannten Verordnung vorzulegen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

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