Artikel 48 VO (EG) 2000/1291
(1) Sind Grunderzeugnisse in das Verfahren gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 oder Erzeugnisse oder Waren in das Verfahren gemäß Artikel 5 der gleichen Verordnung unter Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder einer Vorausfestsetzungsbescheinigung überführt worden und hat der Beteiligte ganz oder teilweise
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diese Grunderzeugnisse entweder unverändert oder als Verarbeitungserzeugnisse bzw. diese Erzeugnisse oder Waren aus der Zollkontrolle entnommen oder
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die gesamte, ausgehend von den Bestimmungen des Artikels 28 Absatz 6 und des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 oder gemäß anderer Bestimmungen, berechnete Frist nicht eingehalten,
so ist die Ausfuhrverpflichtung für die betreffende Menge nicht erfüllt.
(2) Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Zahlungserklärung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 angenommen worden ist, unterrichtet die lizenzerteilende Stelle davon; sie teilt dieser insbesondere die Menge und Art der betreffenden Erzeugnisse, die Nummer der Lizenz und das Datum der betreffenden Abschreibung mit.
(3) Die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, wendet Artikel 44 sinngemäß an.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die sie für erforderlich erachten, um die Beachtung von Absatz 3 sicherzustellen.
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