Artikel 2 VO (EG) 2000/1622
Verwendung von Trauben bestimmter nicht zugelassener Sorten
(1) Die Weinbereitung aus Trauben von Sorten, die nur als Tafeltrauben eingestuft sind, ist untersagt.
(2) Abweichend von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen zur Herstellung der in vorstehender Bestimmung genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft Trauben verwendet werden, die von Sorten stammen, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind.
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