Artikel 3 VO (EG) 2000/1622

Verwendung bestimmter Erzeugnisse, die nicht den natürlichen Alkoholgehalt für die Erzeugung von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure aufweisen

Die Jahre, in denen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse Erzeugnisse aus den Weinbauzonen A und B, die nicht den für die betreffende Weinbauzone festgesetzten natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen, unter den Bedingungen von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Herstellung von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure verwendet werden dürfen, sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.