Artikel 22 VO (EG) 2000/1622
Zulassung der Verwendung von Saccharose
Die Weinbaugebiete, in denen die Verwendung von Saccharose gemäß Anhang V Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig ist, sind folgende:
- a)
- Weinbauzone A,
- b)
- Weinbauzone B,
- c)
- Weinbauzone C, ausgenommen die in Italien, Griechenland, Spanien und Portugal sowie die in den französischen Departements liegenden Weinberge, für die folgende Appellationsgerichte zuständig sind:
- —
-
Aix-en-Provence,
- —
Nîmes,
- —
Montpellier,
- —
Toulouse,
- —
Agen,
- —
Pau,
- —
Bordeaux,
- —
Bastia.
Die Anreicherung durch Trockenzuckerung kann jedoch in den im vorstehenden Absatz genannten französischen Departements ausnahmsweise durch die nationalen Behörden zugelassen werden. Frankreich unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Zulassungen.
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