Artikel 23 VO (EG) 2000/1622
Anreicherung im Falle außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse
Die Jahre, in denen die Erhöhung des Alkoholgehalts gemäß Anhang V Abschnitt C Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach dem Verfahren des Artikels 75 derselben Verordnung aufgrund außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse gemäß Nummer 4 desselben Abschnitts zulässig ist, sind mit Angabe der Weinbauzonen, der geographischen Gebiete und gegebenenfalls der betroffenen Sorten in Anhang XIV dieser Verordnung aufgeführt.
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