Artikel 24 VO (EG) 2000/1622

Anreicherung der Cuvée bei Schaumwein

Gemäß Anhang V Abschnitt H Nummer 4 und Abschnitt I Nummer 5 sowie Anhang VI Abschnitt K Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann jeder Mitgliedstaat die Anreicherung der Cuvée am Herstellungsort der Schaumweine gestatten, sofern

a)
keiner der Bestandteile der Cuvée bereits angereichert wurde;
b)
diese Bestandteile ausschließlich aus Trauben bestehen, die in seinem Hoheitsgebiet geerntet wurden;
c)
die Anreicherung in einem Arbeitsgang erfolgt;
d)
die nachstehenden Grenzwerte nicht überschritten werden:

3,5 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone A, sofern der natürliche Alkoholgehalt der einzelnen Bestandteile mindestens 5 % vol beträgt;

2,5 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus der Weinbauzone B, sofern der natürliche Alkoholgehalt der einzelnen Bestandteile mindestens 6 % vol beträgt;

2 % vol bei einer Cuvée aus Bestandteilen aus den Weinbauzonen C I a), C I b), C II, C III, sofern der natürliche Alkoholgehalt der einzelnen Bestandteile mindestens 7,5 % vol, 8 % vol, 8,5 % vol bzw. 9 % vol beträgt.

Die vorstehenden Grenzwerte beeinträchtigen nicht die Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 auf Cuvées, die zur Herstellung von Schaumweinen im Sinne von Anhang I Nummer 15 der vorgenannten Verordnung bestimmt sind;

e)
als Methode der Zusatz von Saccharose, von konzentriertem Traubenmost oder von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verwendet wird.

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