Artikel 25 VO (EG) 2000/1622
Verwaltungsvorschriften für die Anreicherung
(1) Die in Anhang V Abschnitt G Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Meldung einer Erhöhung des Alkoholgehalts ist von den natürlichen oder juristischen Personen, die diese Maßnahme durchzuführen beabsichtigen, innerhalb der Fristen und gemäß den angemessenen Kontrollbedingungen vorzunehmen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegt werden, in dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme durchgeführt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Meldung erfolgt schriftlich und enthält die nachstehenden Angaben:
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Name und Anschrift der die Meldung einreichenden Person,
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Ort der Maßnahmendurchführung,
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Tag und Stunde der Maßnahmendurchführung,
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Bezeichnung des der betreffenden Maßnahme zu unterziehenden Erzeugnisses,
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das anzuwendende Verfahren unter Angabe der Art des dazu zu verwendenden Erzeugnisses.
(3) Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß eine vorherige Meldung an die zuständigen Behörden gerichtet wird, die für mehrere Maßnahmen oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Eine solche Meldung ist nur zulässig, wenn die die Meldung einreichende Person über die einzelnen Anreicherungsmaßnahmen sowie über die in den Meldungen nach Absatz 2 enthaltenen Angaben gemäß Absatz 6 Buch führt.
(4) Die Mitgliedstaaten regeln, nach welchen Modalitäten eine meldende Person, die die in ihrer Meldung genannte Maßnahme im Falle höherer Gewalt nicht zu dem darin angegebenen Zeitpunkt durchführen konnte, der zuständigen Behörde eine zweite, die erforderliche Kontrolle ermöglichende Meldung einreichen kann.
Sie teilen der Kommission diese Modalitäten schriftlich mit.
(5) Die in Absatz 1 genannte Meldung ist in Luxemburg nicht erforderlich.
(6) Über die Angaben betreffend die zur Erhöhung des Alkoholgehalts durchzuführenden Maßnahmen wird sofort nach deren Ende gemäß den in Anwendung von Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erlassenen Bestimmungen Buch geführt.
Enthält eine für mehrere Maßnahmen geltende Meldung nicht Datum und Uhrzeit des Beginns der Maßnahmen, so muß außerdem vor Beginn jeder Maßnahme eine Eintragung in die Bücher erfolgen.
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