Artikel 34 VO (EG) 2000/1622

Begriffsbestimmung

(1) Verschnitt im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist das Vermischen von Weinen und Mosten mit Herkunft aus

a)
verschiedenen Staaten,
b)
verschiedenen Weinbauzonen der Gemeinschaft im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder aus verschiedenen Erzeugungsgebieten eines Drittlands,
c)
derselben Weinbauzone der Gemeinschaft oder demselben Erzeugungsgebiet in einem Drittland, jedoch

verschiedener geographischer Herkunft,

verschiedener Rebsorte,

verschiedener Jahrgänge,

sofern in der Bezeichnung des durch diese Maßnahme gewonnenen Erzeugnisses über die in den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Einzelheiten Angaben gemacht werden oder gemacht werden müssen, oder

d)
verschiedenen Kategorien von Weinen oder Mosten.

(2) Als verschiedene Kategorien von Wein oder Most gelten:

Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Moste oder Weine,

Tafelwein, Qualitätswein b.A. sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Moste oder Weine.

Für die Anwendung dieses Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.

(3) Nicht als Verschnitt gilt:

a)
die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zum Zweck der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts des betreffenden Erzeugnisses,
b)
die Süßung,

eines Tafelweins,

eines Qualitätsweins b.A., wenn das zur Süßung verwendete Erzeugnis aus dem bestimmten Anbaugebiet stammt, dessen Namen der Wein trägt, und aus rektifiziertem Traubenmostkonzentrat besteht;

c)
die Erzeugung eines Qualitätsweins b.A. nach herkömmlichen Verfahren gemäß Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

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