Artikel 34 VO (EG) 2000/1622
Begriffsbestimmung
(1) Verschnitt im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist das Vermischen von Weinen und Mosten mit Herkunft aus
- a)
- verschiedenen Staaten,
- b)
- verschiedenen Weinbauzonen der Gemeinschaft im Sinne von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder aus verschiedenen Erzeugungsgebieten eines Drittlands,
- c)
- derselben Weinbauzone der Gemeinschaft oder demselben Erzeugungsgebiet in einem Drittland, jedoch
- —
-
verschiedener geographischer Herkunft,
- —
verschiedener Rebsorte,
- —
verschiedener Jahrgänge,
sofern in der Bezeichnung des durch diese Maßnahme gewonnenen Erzeugnisses über die in den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Einzelheiten Angaben gemacht werden oder gemacht werden müssen, oder
- d)
- verschiedenen Kategorien von Weinen oder Mosten.
(2) Als verschiedene Kategorien von Wein oder Most gelten:
- —
-
Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Moste oder Weine,
- —
Tafelwein, Qualitätswein b.A. sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Moste oder Weine.
Für die Anwendung dieses Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.
(3) Nicht als Verschnitt gilt:
- a)
- die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zum Zweck der Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts des betreffenden Erzeugnisses,
- b)
- die Süßung,
- —
-
eines Tafelweins,
- —
eines Qualitätsweins b.A., wenn das zur Süßung verwendete Erzeugnis aus dem bestimmten Anbaugebiet stammt, dessen Namen der Wein trägt, und aus rektifiziertem Traubenmostkonzentrat besteht;
- c)
- die Erzeugung eines Qualitätsweins b.A. nach herkömmlichen Verfahren gemäß Anhang VI Abschnitt D Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.