Artikel 35 VO (EG) 2000/1622
Allgemeine Vorschriften für den Verschnitt
(1) Es ist untersagt,
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Tafelweine untereinander oder
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zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Weine untereinander oder mit Tafelwein oder
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Qualitätsweine b.A. untereinander
zu vermischen oder zu verschneiden, wenn einer der Bestandteile nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder dieser Verordnung entspricht.
(2) Das Vermischen von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein — wenn eines dieser Erzeugnisse nicht die vorgeschriebenen Eigenschaften für die Verarbeitung zu für die Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein oder zu Tafelwein aufweist — mit Erzeugnissen, aus denen diese Weine hergestellt werden können, oder mit Tafelwein kann weder einen zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein noch einen Tafelwein ergeben.
(3) Beim Verschnitt sind vorbehaltlich nachstehender Absätze nur solche Erzeugnisse Tafelweine, die aus dem Verschnitt von Tafelweinen untereinander und von Tafelweinen mit zur Gewinnung von Tafelweinen geeigneten Weinen gewonnen werden, sofern die betreffenden geeigneten Weine einen natürlichen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 17 % vol haben.
(4) Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 36 dieser Verordnung kann der Verschnitt eines zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weines
- a)
- mit einem Tafelwein nur dann einen Tafelwein ergeben, wenn die Maßnahme in der Weinbauzone erfolgt, in der der zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Wein erzeugt wurde;
- b)
- mit einem anderen zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein nur dann einen Tafelwein ergeben, wenn
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der zweite zur Gewinnung von Tafelwein geeignete Wein aus derselben Weinbauzone stammt und
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der Verschnitt in derselben Weinbauzone erfolgt.
(5) Der Verschnitt eines Traubenmostes oder eines Tafelweins, auf den das in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe n) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte önologische Verfahren angewandt wurde, mit einem Traubenmost oder Wein, auf den dieses önologische Verfahren nicht angewandt wurde, ist untersagt.
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