Artikel 36 VO (EG) 2000/1622
Sondervorschriften für den Verschnitt von Weißwein und Rotwein in Spanien
(1) Gemäß Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf bis zum 31. Juli 2005 im Hoheitsgebiet Spaniens ein zur Gewinnung von weißem Tafelwein geeigneter Wein oder ein weißer Tafelwein mit einem zur Gewinnung von rotem Tafelwein geeignetem Wein oder einem rotem Tafelwein verschnitten werden, sofern das gewonnene Erzeugnis die Merkmale eines roten Tafelweins aufweist.
(2) Spanische rote und Rosé-Tafelweine dürfen nur mit anderen Mitgliedstaaten gehandelt oder nach Drittländern ausgeführt werden, wenn sie nicht durch den in Absatz 1 genannten Verschnitt gewonnen sind.
(3) Zur Einhaltung von Absatz 2 wird der Ursprung der spanischen roten und Rosé-Tafelweine gewährleistet, indem die von Spanien beauftragte zuständige Stelle das Feld abstempelt, das in dem gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Begleitdokument amtlichen Eintragungen vorbehalten ist, und vor ihrem Stempel die Angabe „nicht durch Verschnitt (rot/weiß) gewonnener Wein” vermerkt.
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