Artikel 37 VO (EG) 2000/1622

Zusatz von Destillat zu Likörweinen und bestimmten Qualitätslikörweinen b.A.

Die Merkmale der Destillate aus Wein oder getrockneten Weintrauben, die Likörweinen und bestimmten Qualitätslikörweinen b.A. gemäß Anhang V Abschnitt J Nummer 2 Buchstabe a) Ziffer i) zweiter Gedankenstrich zugesetzt werden können, werden in Anhang XVII dieser Verordnung festgesetzt.

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