Artikel 42 VO (EG) 2000/1622

Vor dem 1. August 2000 erzeugte Weine

Vor dem 1. August 2000 erzeugte Weine dürfen nach diesem Zeitpunkt zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder geliefert werden, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regeln entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.