Artikel 42 VO (EG) 2000/1622
Vor dem 1. August 2000 erzeugte Weine
Vor dem 1. August 2000 erzeugte Weine dürfen nach diesem Zeitpunkt zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder geliefert werden, sofern sie den vor diesem Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regeln entsprechen.
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