Artikel 43 VO (EG) 2000/1622

Bedingungen für die Destillation, den Verkehr und die Bestimmung von Erzeugnissen, die weder der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 noch dieser Verordnung entsprechen

(1) Erzeugnisse, der gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 nicht zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden dürfen, werden vernichtet. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch zulassen, daß bestimmte Erzeugnisse, deren Merkmale sie festlegen, in einer Brennerei, einer Essigfabrik oder zu industriellen Zwecken verwendet werden.

(2) Diese Erzeugnisse dürfen von einem Erzeuger oder Händler nicht ohne triftigen Grund aufbewahrt werden und dürfen nur transportiert werden, um in eine Brennerei, eine Essigfabrik oder einen Betrieb, in dem sie industriellen Zwecken zugeführt oder zu industriellen Erzeugnissen verarbeitet werden, oder in eine Vernichtungsanlage verbracht zu werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sind befugt, dem im vorstehenden Absatz genannten Wein zur besseren Identifizierung Denaturierungsmittel oder Indikatoren zusetzen zu lassen. Sie können die in Absatz 1 vorgesehenen Verwendungen auch aus berechtigten Gründen verbieten und die Erzeugnisse beseitigen lassen.

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