Artikel 8 VO (EG) 2000/1622

Weinsäure

Die Verwendung von Weinsäure zur Entsäuerung gemäß Anhang IV Absatz 1 Buchstabe m) und Absatz 3 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen für Erzeugnisse, die

aus den Rebsorten Elbling und Riesling stammen und

aus Trauben gewonnen wurden, die in folgenden Weinanbaugebieten des nördlichen Teils der Weinbauzone A geerntet wurden:

Ahr,

Rheingau,

Mittelrhein,

Mosel-Saar-Ruwer,

Nahe,

Rheinhessen,

Pfalz,

Moselle luxembourgeoise.

Die Weinsäure, deren Verwendung gemäß Absatz 1 Buchstaben l) und m) und Absatz 3 Buchstaben k) und l) des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist und die auch L-Weinsäure genannt wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs und insbesondere aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Sie muss darüber hinaus den Reinheitskriterien der Richtlinie 96/77/EG der Kommission(1) entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.

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