Artikel 8 VO (EG) 2000/1622
Weinsäure
Die Verwendung von Weinsäure zur Entsäuerung gemäß Anhang IV Absatz 1 Buchstabe m) und Absatz 3 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist nur zugelassen für Erzeugnisse, die
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aus den Rebsorten Elbling und Riesling stammen und
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aus Trauben gewonnen wurden, die in folgenden Weinanbaugebieten des nördlichen Teils der Weinbauzone A geerntet wurden:
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Ahr,
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Rheingau,
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Mittelrhein,
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Mosel-Saar-Ruwer,
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Nahe,
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Rheinhessen,
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Pfalz,
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Moselle luxembourgeoise.
Die Weinsäure, deren Verwendung gemäß Absatz 1 Buchstaben l) und m) und Absatz 3 Buchstaben k) und l) des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist und die auch L-Weinsäure genannt wird, muss landwirtschaftlichen Ursprungs und insbesondere aus Weinbauerzeugnissen gewonnen worden sein. Sie muss darüber hinaus den Reinheitskriterien der Richtlinie 96/77/EG der Kommission(1) entsprechen.
Fußnote(n):
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ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1.
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