Artikel 9 VO (EG) 2000/1622

Aleppokiefernharz

Aleppokiefernharz, das gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe n) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zulässig ist, darf nur verwendet werden, um einen Tafelwein „Retsina” zu gewinnen. Dieses önologische Verfahren darf nur durchgeführt werden:

im geographischen Gebiet Griechenlands,

bei einem Traubenmost aus Trauben, für die Sorten, Anbaugebiet und Weinbereitungsgebiet in den vor dem 31. Dezember 1980 geltenden griechischen Rechtsvorschriften festgelegt wurden,

durch Zusatz einer Harzmenge von höchstens 1000 g je Hektoliter des zu behandelnden Erzeugnisses vor der Gärung oder — sofern der vorhandene Alkoholgehalt ein Drittel des Gesamtalkoholgehaltes nicht übersteigt — während der Gärung.

Beabsichtigt Griechenland, die im zweiten Gedankenstrich genannten Rechtsvorschriften zu ändern, so teilt sie dies der Kommission vorher mit. Reagiert die Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Mitteilung, so kann Griechenland die vorgenannten Änderungen einführen.

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