ANHANG IXa VO (EG) 2000/1622
Vorschriften für Dimethyldicarbonat(Artikel 15a dieser Verordnung)
ANWENDUNGSBEREICH
Dimethyldicarbonat kann Wein mit folgendem Ziel zugesetzt werden: um die mikrobiologische Stabilisierung des in Flaschen abgefüllten Weins, der gärfähige Zucker enthält, zu gewährleisten.VORSCHRIFTEN
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Der Zusatz darf erst kurz vor der Abfüllung erfolgen; diese ist das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger für gewerbliche Zwecke.
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Der Behandlung darf nur Wein mit einem Zuckergehalt von mindestens 5 g/l unterzogen werden.
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Die Verwendungshöchstdosis wird in Anhang IV dieser Verordnung festgesetzt, und das Erzeugnis darf in dem vermarkteten Wein nicht feststellbar sein.
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Das verwendete Erzeugnis muss den Reinheitskriterien der Richtlinie 96/77/EG entsprechen.
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Diese Behandlung muss in den Büchern gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vermerkt werden.
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