ANHANG IXa VO (EG) 2000/1622

Vorschriften für Dimethyldicarbonat(Artikel 15a dieser Verordnung)

ANWENDUNGSBEREICH

Dimethyldicarbonat kann Wein mit folgendem Ziel zugesetzt werden: um die mikrobiologische Stabilisierung des in Flaschen abgefüllten Weins, der gärfähige Zucker enthält, zu gewährleisten.

VORSCHRIFTEN

Der Zusatz darf erst kurz vor der Abfüllung erfolgen; diese ist das Einfüllen des betreffenden Erzeugnisses in Behälter mit einem Inhalt von 60 Litern oder weniger für gewerbliche Zwecke.

Der Behandlung darf nur Wein mit einem Zuckergehalt von mindestens 5 g/l unterzogen werden.

Die Verwendungshöchstdosis wird in Anhang IV dieser Verordnung festgesetzt, und das Erzeugnis darf in dem vermarkteten Wein nicht feststellbar sein.

Das verwendete Erzeugnis muss den Reinheitskriterien der Richtlinie 96/77/EG entsprechen.

Diese Behandlung muss in den Büchern gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vermerkt werden.

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