ANHANG VIIIa VO (EG) 2000/1622

Vorschriften für Lysozym(Artikel 11a dieser Verordnung)

ANWENDUNGSBEREICH

Lysozym kann Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost und Wein mit folgendem Ziel zugesetzt werden: Kontrolle des Wachstums und der Aktivität der für die Apfelmilchsäuregärung bei diesen Erzeugnissen verantwortlichen Bakterien.

VORSCHRIFTEN

Die Verwendungshöchstdosis wird in Anhang IV dieser Verordnung festgesetzt.

Bei dem verwendeten Erzeugnis müssen die Reinheitskriterien der Richtlinie 96/77/EG der Kommission eingehalten werden.

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