ANHANG XI VO (EG) 2000/1622

Vorschriften für Urease(Artikel 17 dieser Verordnung)

1)
Internationale Codes für Urease: EC Nr. 3-5-1-5, CAS Nr. 9002-13-5.
2)
Wirkstoff: Urease (wirkt in saurem Milieu), baut Harnstoff zu Ammoniak und Kohlendioxid ab. Die angegebene Aktivität liegt bei mindestens 5 Einheiten/mg, wobei 1 Einheit definiert ist als die Enzymmenge, die bei einer Harnstoffkonzentration von 5 g/l (pH4) und 37 °C ein Mol NH3 pro Minute freisetzt.
3)
Ursprung: Lactobacillus fermentum.
4)
Anwendungsbereich: Abbau von Harnstoff in Weinen, die länger gelagert werden sollen, wenn die Harnstoff-Ausgangskonzentration über 1 mg/l liegt.
5)
Höchstmenge: 75 mg der enzymatischen Zubereitung pro Liter des behandelten Weins, wobei 375 Einheiten Urease pro Liter nicht überschritten werden dürfen. Am Ende der Behandlung muß die verbleibende enzymatische Wirkung durch Filtern des Weins (Durchmesser der Poren kleiner als 1 m) aufgehoben werden.
6)
Chemische und mikrobiologische Reinheit:

Verlust durch Trocknung weniger als 10 %
Schwermetalle weniger als 30 ppm
Blei: weniger als 10 ppm
Arsen: weniger als 2 ppm
Koliforme insgesamt: keine
Salmonella spp.: keine in einer Probe von 25 g
aerobe Keime insgesamt: weniger als 5 × 104 Keime/g

Die für die Behandlung von Wein zulässige Urease muß unter ähnlichen Bedingungen hergestellt werden wie die Urease, zu der der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss am 10. Dezember 1998 eine Stellungnahme abgegeben hat.

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