Artikel 2 VO (EG) 2000/555

Für die in Artikel 1 genannten Zwecke beläuft sich der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 auf 95 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

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