Artikel 5 VO (EG) 2000/555

(1) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann sowohl Investitionsausgaben mit Ausnahme des Immobilienerwerbs als auch laufende Ausgaben (einschließlich Verwaltungs-, Wartungs- und Betriebsausgaben) umfassen, wobei zu berücksichtigen ist, daß das Projekt auf die Übernahme der laufenden Kosten durch die Empfänger abzielen muß.

(2) Grundsätzlich ist bei allen Kooperationsmaßnahmen ein finanzieller Beitrag der in Artikel 3 genannten Partner erforderlich. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten der Partner und je nach Art der jeweiligen Maßnahme verlangt. In bestimmten Fällen kann der Beitrag in Sachleistungen erfolgen, wenn es sich bei dem Partner um eine Nichtregierungsorganisation oder um eine Organisation handelt, die sich auf bestimmte Gemeinschaften stützt.

(3) Kofinanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere den Mitgliedstaaten, können angestrebt werden.

(4) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Initiativen ergreifen, um eine reibungslose Koordinierung mit den anderen Geldgebern zu gewährleisten.

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