Artikel 6 VO (EG) 2000/555

Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Fortsetzung der Heranführungshilfe nicht gegeben und werden insbesondere die im Assoziationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht erfüllt und/oder bei der Erfüllung der Kopenhagener Kriterien keine ausreichenden Fortschritte erzielt, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung der Heranführungshilfe für Zypern oder Malta beschließen.

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