Artikel 7 VO (EG) 2000/555
(1) Die Kommission führt die Gemeinschaftshilfe unter Wahrung der Transparenz sowie gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, insbesondere Artikel 114, durch.
(2) Die Heranführungshilfe deckt auch die Ausgaben für die Überwachung, die Kontrolle und die Evaluierung der Maßnahmen.
(3) Bei der im voraus stattfindenden Evaluierung der Projekte und Programme werden folgende Faktoren berücksichtigt:
- a)
- Effizienz und Durchführbarkeit der Projekte und Programme;
- b)
- Umweltschutz;
- c)
- für die Verwirklichung der Ziele der Projekte und Programme erforderlicher Verwaltungsaufbau;
- d)
- bisherige Erfahrungen mit gleichartigen Projekten und Programmen; kulturelle und soziale Aspekte sowie Aspekte der Gleichstellung.
(4) Die Kommission kann auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung im Sinne des Absatzes 3 verzichten und Durchführungsstellen in den beitrittswilligen Ländern mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe beauftragen. Diese Ausnahme setzt voraus, daß folgendes eingehalten wird:
- a)
- die Mindestkriterien für die Bewertung der Fähigkeit von Durchführungsstellen in den beitrittswilligen Ländern zur Verwaltung der Hilfe und die Mindestvoraussetzungen betreffend diese Stellen im Anhang zu dieser Verordnung sowie
- b)
- besondere Vorschriften unter anderem über die Ausschreibung der Aufträge, die Prüfung und Bewertung der Angebote, die Vergabe der Aufträge und die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen, die in den Finanzierungsabkommen mit jedem einzelnen begünstigten Land niedergelegt werden.
(5) Beschlüsse über Hilfen von mehr als 300000 EUR je Projekt oder Programm werden nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 gefaßt.
Die Kommission unterrichtet den in Artikel 8 genannten Ausschuß über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie für Projekte und Programme mit einem Wert von weniger als 300000 EUR zu fassen beabsichtigt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung.
(6) Die Kommission ist ermächtigt, ohne die Stellungnahme des in Artikel 8 genannten Ausschusses zusätzliche Mittel zu genehmigen, die zur Deckung von zu erwartenden oder tatsächlichen Überschreitungen der Kosten dieser Projekte oder Programme notwendig sind, sofern die Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf höchstens 20 % der in dem Finanzierungsbeschluß festgelegten ursprünglichen Mittel beträgt.
(7) Alle gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Haushaltsordnung, festgelegt wurden.
(8) Werden für die Projekte und Programme Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Zypern oder Malta andererseits geschlossen, so sehen diese vor, daß Steuern, Gebühren und Abgaben nicht von der Gemeinschaft zu tragen sind.
(9) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten, Zyperns und Maltasund der übrigen Beitrittsländer zu gleichen Bedingungen frei.
(10) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, Zypern oder Maltaoder in einem anderen Beitrittsland haben.
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