Artikel 8 VO (EG) 2000/555
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vorgesehenen Ausschuß (nachstehend „Ausschuß” genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so finden die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Anwendung.
Der Zeitraum nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
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