Artikel 1 VO (EG) 2000/908
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Beihilfen, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 bewilligt werden können.
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