Artikel 2 VO (EG) 2000/908

(1) Mitglieder der Erzeugerorganisation, deren Erzeugung im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 berücksichtigt wird, sind:

a)
Die Erzeuger, die zum Zeitpunkt der Anerkennung Mitglied der Organisation waren und ihre Mitgliedschaft während des gesamten Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, aufrechterhalten haben;
b)
die Erzeuger, die der Organisation nach dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung beigetreten sind und während der letzten neun Monate des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglied waren.

(2) Einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen kann eine Beihilfe von höchstens 180000 EUR nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 gewährt werden.

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